4500 Euro und Fahrverbot

  • Notarzt soll für Rettungseinsatz zahlen


    05.02.2015, 20:34 Uhr | dpa, t-online.de


    Ein Notarzteinsatz zur Rettung eines Kleinkindes in Lebensgefahr soll einen Notarzt teuer zu stehen kommen. Wegen angeblich rücksichtsloser Fahrweise bekam der Mediziner einen Strafbefehl über 4500 Euro samt Fahrverbot. Jetzt geht der Fall vor Gericht.
    Der Notarzt war im April 2014 von der Rettungsleitstelle Ingolstadt ins gut zehn Kilometer entfernte Karlshuld geschickt worden. Ein zweijähriges Mädchen hatte Schnellkleber verschluckt und drohte zu ersticken. Auf der Fahrt mit Blaulicht und Martinshorn musste der Mediziner mehrere Autos überholen.


    Drei Wochen später meldete sich die Polizei bei ihm. "Die sagten, dass ich wegen Straßenverkehrsgefährdung angezeigt worden sei", schilderte der Mediziner der "Bild"-Zeitung. Ein Autofahrer wirft dem Notarzt vor, beim Überholen eines rechts abbiegenden Autos zu weit ausgeschert zu sein. Dadurch habe er scharf bremsen und ausweichen müssen.


    Angeblich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges


    Kürzlich flatterte dem Notarzt der Strafbefehl ins Haus. Der Mediziner habe sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen, wird ihm darin bescheinigt. Der 51-Jährige hält in der "Bild" dagegen: "Ich bin im Schnitt 85 km/h gefahren. Die Fahrt war wie jede andere. Ich habe einige Fahrzeuge überholt, andere haben geblinkt, ließen mich vorbei."
    Doch der Leitende Oberstaatsanwalt rechtfertigt das Vorgehen seiner Behörde. "Hier sind Notrechte überschritten worden", sagte er der Zeitung. Weil der Arzt die Strafe nicht akzeptieren will, kommt es nun zum Prozess.
    Der Mediziner fährt nach seinen Angaben seit 23 Jahren Notarzteinsätze - 5500 sind nach seiner Rechnung dabei zusammengekommen. Noch nie habe er auch nur einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bekommen. "Wenn das durchgeht, stünde man bei jeder Blaulichtfahrt mit einem Bein vorm Kadi."


    Sonderrechte haben Schranken


    Grundsätzlich ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt, dass Rettungsfahrzeuge zur Rettung von Menschenleben oder zur Vermeidung schwerer gesundheitlicher Schäden sogenannte Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Diese befreien von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
    Allerdings nur in dem Maße, in dem andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. In Paragraph 35 der Straßenverkehrsordnung heißt es hierzu: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    "Alles nimmt ein gutes Ende für den, der warten kann."

    Leo Tolstoi

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