Beiträge von floras im Thema „Auch Geschiedene dürfen zur Kommunion gehen“

    Allerdings will ich die sozialen kirchlichen Einrichtungen ausschließen, denn sie sind mehr menschlich orientiert als Kirchlich.

    Allerdings sollte man doch dabei bedenken, die diese Einrichtungen meist vom allgemeinen Steuerzahler finanziert werden und nicht von Kirchensteuern.

    Bei der Auswahl der Mitarbeiter verweise ich darum wieder auf das Grundgesetz - Artikel 3 Absatz 3:


    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


    Der Staat darf das nicht. - Die Kirchen dürfen das!


    Für sie gilt das Grundgesetz diesbezüglich wohl nicht!

    GRUNDGESETZ - Artikel 3 - Absatz 3

    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Der Staat darf das nicht. - Die Kirchen dürfen das!


    Für sie gilt das Grundgesetz diesbezüglich wohl nicht!