Impressum
Abschlussbericht des Runden Tisches
„Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“
Eigenverlag und Vertrieb:
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ
Hier kann man viel nachlesen:
https://www.agj.de/fileadmin/files/publikationen/RTH_Abschlussbericht.pdf
Zitat
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Kollektivstrafen
Als Kollektivstrafen sind solche Strafen zu bezeichnen, bei
denen für das vermeintliche Vergehen eines Einzelnen die
gesamte Gruppe bestraft wurde oder die Gruppe eingesetzt
wurde, ein Vergehen zu ahnden. Kollektivstrafen hatten in der
Heimerziehung die Absicht, den Einzelnen durch einen entste-
henden Gruppendruck zu disziplinieren. Dabei kam es zu hef-
tigen Übergriffen auf einzelne Jugendliche, die der Gruppe
und ihren gewalttätigen und demütigenden Angriffen schutz-
los ausgeliefert waren. Im Fachdiskurs der Heimerziehung be-
stand Einigkeit darüber, dass Kollektivstrafen fachlich nicht
angemessen seien und unterbleiben sollten:
„Für die Berufspraxis folgert daraus, dass sich der Sinn der
Strafe nur erfüllt, wenn sehr dosiert, sehr individuell und si-
tuationsgebunden gestraft wird. Die Bedingungen in der Schule,
im Kindergarten, im Hort und im Heim sind ganz andere als in
der Familie. Hier wirkt sich positiv aus, was anderswo ganz
vermieden werden muss, wie z. B. Körperstrafe, Isolierung. Be-
stimmte Strafarten, wie z. B. Essensentzug können nicht ohne
weiteres angewendet werden. Ehrenstrafen (Anprangerung)
sollte es nicht geben. Auch mit Kollektivstrafen wird das We-
sen der Erziehungsstrafe entstellt“ (Zorell 1963, S. 50, zit. n.
Expertise zu Erziehungsvorstellungen, S. 27).
Dies entspricht auch der rechtlichen Lage, bei der die Grenzen
des Erziehungsrechts mit Blick auf das konkret betroffene Kind
und nicht auf ein Kollektiv in den Blick genommen werden.
Es existieren Berichte – auch von damaligen Erziehern –, dass
Kollektivstrafen entgegen den fachlichen Forderungen gezielt
zur Steuerung der Gruppe und einzelner Jugendlicher einge-
setzt wurden. Man muss also auch in dieser Frage von einer
Praxis ausgehen, die wider besseres Wissen Leid und Unrecht
erzeugte und zuließ.
Kontaktsperren und Briefzensur
Kontaktsperren und Briefzensur wurden in vielen Heimen als
Strafen, in anderen aber auch generell praktiziert und galten
als selbstverständlicher Bestandteil des Erziehungsrechts. In
den 50er und 60er Jahren gab es keine gesetzlichen Regelun-
gen für die Durchführung und die Grenzen der Kontaktsperren.
Es mussten aber nach den Regeln für das „besondere Gewalt-
verhältnis“ zumindest die Verhältnismäßigkeit und der erzie-
herische Zweck gewahrt werden. Dies gebietet z. B. der Schutz
des Briefgeheimnisses aus Art. 10 GG.
Auch wenn Kontaktsperren und Briefzensur nicht pauschal als
Unrecht nach damaligen Rechtsmaßstäben bewertet werden
können, müssen sie angesichts der oft rigorosen Praxis und
ihrer massiven Auswirkungen sehr kritisch bewertet werden:
Häufig wird berichtet, dass durch die Kontaktsperre jeglicher
Kontakt zu Eltern und Verwandten über Monate hinweg un-
terbunden wurde und schließlich ganz abbrach. Nicht selten
wurden Geschwister, die im selben Heim lebten, systematisch
voneinander ferngehalten. In diesen Fällen kennen die ehema-
ligen Heimkinder bis heute ihre Familien nicht und hatten
auch nie Gelegenheit, Kontakt zu ihnen aufzunehmen – insbe-
sondere wenn nicht einmal der eigene Familienname bekannt
war. Oft war es ihnen erst durch die jetzige Aufarbeitung und
die Akteneinsicht möglich zu erfahren, dass es zahlreiche Kon-
taktversuche vonseiten der Familie gab, die aber nicht zuge-
lassen wurden. Die Option der Rückkehr in die Familie wurde
durch die konsequenten Kontaktsperren oft von vornherein
ausgeschlossen.
Eine weitere Funktion insbesondere der Briefzensur bestand
offenbar darin, Problemanzeigen und Beschwerden der Kinder
und Jugendlichen nicht nach außen dringen zu lassen. Dies
trug dazu bei, dass die Kinder und Jugendlichen dem Heim
noch stärker ausgeliefert waren als ohnehin schon. Mit der
Briefzensur wurde eine Beschwerde nach außen unmöglich
gemacht. Wenn in diesen Fällen den Beschwerden nicht we-
nigstens intern nachgegangen worden ist, um etwaige Miss-
stände abzustellen, dann sind solche zurückgehaltenen Briefe
als Indiz für Pflichtverletzungen gegenüber dem betroffenen
Heimkind zu werten. Auch vor dem Hintergrund der damali-
gen Zeit wird die Briefzensur nicht mit Gründen wie der Si-
cherung des Anstalts- oder Erziehungszwecks begründbar
sein. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls eine pauschale
Zensurpraxis als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu be-
werten.
1.2.2. Sexuelle Gewalt
Bereits im Zwischenbericht des Runden Tisches wurde ausge-
führt:
„Berichtet werden sexuelle Übergriffe und sexuelle Gewalt
unterschiedlichster Formen und unterschiedlicher Dauer bis
hin zu schwerer und sich jahrelang wiederholender Vergewal-
tigung. Als Täter (überwiegend Männer) werden vor allem Er-
zieher, Heimleiter und Geistliche, aber auch heimexterne Per-
sonen wie Ärzte, Landwirte oder Personen in Privathaushalten,
an die die Jugendlichen als Arbeitskräfte ‚ausgeliehen‘ wur-
den, benannt.“ (Zwischenbericht, S. 12).
Zitat Ende